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  • ab 24.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 11 ElektroG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 
Amtliche Abkürzung
ElektroG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-59

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und

  2. 2.

    Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,

festzulegen.