Anlage 1.03 AllGO - Kostentarif

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
1Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
1.1Fotokopien
1.1.1Fotokopien, schwarzweiß,
je Seite
1.1.1.1bis zum Format DIN A40,06 bis 0,60
1.1.1.2im Format DIN A30,30 bis 1,20
1.1.1.3bei größeren Formatenbis zu 15
1.1.2Fotokopien, farbig,
je Seite0,90 bis 3
A n m e r k u n g e n zu Nr. 1.1:
a) Die Gebühr für vom Kostenschuldner selbst erstellte Fotokopien bestimmt sich nach Nr. 1.1. Für von der Behörde erstellte Fotokopien gelten die Pauschbeträge nach Nr. 1.2.
b) Die Spanne trägt den durch Konstruktion und Einsatzmöglichkeiten der Geräte bedingten Unterschieden in der Höhe des Aufwandes Rechnung. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages oder der Gebühr im Einzelfall sind Typ und Ausnutzungsgrad des Gerätes.
1.2Schreibauslagen
1.2.1Schreibauslagen, je Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben kostenpflichtigen Angelegenheit bis zum Format DIN A3
1.2.1.1für die ersten 50 Seiten0,60
1.2.1.2für jede weitere Seite0,17
1.2.2Schreibauslagen, je Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben kostenpflichtigen Angelegenheit bei größeren Formaten als DIN A3Gebühr nach Nr. 1.1.1.3
A n m e r k u n g zu Nr. 1.2:
Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen, Fotokopien oder Abschriften, die
a) auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) aus vom Kostenschuldner zu vertretenen Gründen angefertigt worden sind.
2 Abfallrecht
2.1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
2.1.1Zustimmung zum Ausschluss oder Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 325 bis 128
2.1.2Übertragung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung auf Dritte nach § 16 Abs. 21.770 bis 5.900
2.1.3Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände nach § 17 Abs. 31.180 bis 4.720
2.1.4Verpflichtung zur Beseitigung weiterer Abfälle nach § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2176 bis 1.180
2.1.5Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 258 bis 1.180
2.1.6Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 21.180 bis 4.720
2.1.7Anordnung zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 135 bis 1.470
2.1.8Anordnung der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch einen Sachverständigen nach § 21 Abs. 2118 bis 470
2.1.9Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 358 bis 1.180
2.1.10Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2176 bis 1.180
2.1.11Entscheidung nach § 28 Abs. 1, einschließlich Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Abs. 1 Satz 2176 bis 1.180
2.1.12Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2118 bis 3.540
2.1.13Entscheidung nach § 28 Abs. 3, einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 118 bis 2.360
2.1.14Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.1.14.1Errichtung und Betrieb einer Deponie je cbm nutzbaren Volumens0,015 bis 0,04
mindestens1.180
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.14.1:
Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500 000 cbm beträgt, wie folgt:
a) für das 500 000 cbm übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
b) für das 5 000 000 cbm übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
2.1.14.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.14.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.14.1
2.1.14.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,15 bis 0,4 v. H. der Änderungskosten
mindestens880
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.14.2:
Betragen die Kosten der Herstellung mehr als 5 100 000 Euro, so ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
a) für den 5 100 000 Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
b) für den 51 000 000 Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.
2.1.14.2.3im Übrigen880 bis 2.940
2.1.15Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3
2.1.15.1Errichtung und Betrieb einer Deponie, je cbm nutzbaren Volumens0,01 bis 0,03
mindestens1.180
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.15.1:
Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500 000 cbm beträgt, für das 500 000 cbm übersteigende Volumen auf ein Zehntel
2.1.15.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.15.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.15.1
2.1.15.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,1 bis 0,3 v. H. der Änderungskosten
mindestens58
2.1.15.2.3im Übrigen58 bis 1.470
A n m e r k u n g zu den Nrn. 2.1.14 und 2.1.15:
Schließt die Genehmigung oder das Planfeststellungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
2.1.16Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 370 bis 1.410
2.1.17Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 110 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
2.1.18Abnahme einer Deponie
2.1.18.1nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens355 bis 3.540
2.1.18.2nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und in sonstigen Fällen206 bis 2.060
2.1.19Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bestandsgeschützte, ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 170 bis 10.350
2.1.20Gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes von bestandsgeschützten, ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 270 bis 10.350
2.1.21Verpflichtung zur Rekultivierung oder zur Vornahme sonstiger Vorkehrungen nach § 36 Abs. 270 bis 3.540
2.1.22Überwachung der Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung nach § 40 Abs. 1
2.1.22.1Örtliche Überprüfung von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist70 bis 710
2.1.22.2Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39 oder 44
2.1.22.3Überwachung des Abfallbeförderers oder des Abfallerzeugers durch andere Stellen als der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat70 bis 710
2.1.22.4Sonstige Überwachungsmaßnahmen, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat35 bis 355
2.1.23Anordnung zur Überprüfung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 40 Abs. 3140 bis 710
2.1.24Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 446 bis 295
2.1.25Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung von Nachweisbüchern nach § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 170 bis 355
2.1.26Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder von Belegen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2, sowie nach § 47 Abs. 270 bis 355
2.1.27Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 4 b der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
2.1.27.1Erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung255 bis 5.050
2.1.27.2Erstmalige Erteilung einer auf Antrag inhaltlich beschränkten oder befristeten Transportgenehmigung50 bis 5.050
2.1.27.3Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände50 bis 5.050
2.1.27.4Widerruf der Transportgenehmigung50 bis 255
2.1.28Genehmigung nach § 5070 bis 710
2.1.29Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2 Satz 158 bis 1.180
2.1.30Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 258 bis 1.180
2.1.31Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 2
2.1.31.1im konkreten Einzelfall158 bis 5.250
2.1.31.2bei allgemeiner Zustimmung2.620 bis 42.000
2.1.32Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 Abs. 32.100 bis 42.000
2.1.33Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2206 bis 710
2.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)
2.2.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen für eine Einzel- und Sammelnotifizierung nach § 4 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/9350 bis 5.050
2.2.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (zum Beispiel Entnahme von Proben) nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/9350 bis 510
A n m e r k u n g zu Nr. 2.2.2:
Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
2.2.3Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93102 bis 2.530
2.2.4Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/9325 bis 2.020
2.3Niedersächsisches Abfallgesetz
2.3.1Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 272 bis 740
2.3.2Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 172 bis 740
2.3.3Genehmigung zum Verbringen von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Niedersächsischen Abfallgesetzes nach § 2472 bis 740
2.3.4Festsetzung einer Entschädigung nach § 30 Abs. 3 Satz 670 bis 1.770
2.3.5Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 372 bis 740
2.4Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
(für Untersuchungen nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben)
2.4.1Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 235 bis 355
2.4.2Abweichende Festlegung des Untersuchungsumfangs und des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 35 bis 355
2.4.3Abweichende Festlegung von Boden- und Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 935 bis 355
2.4.4Erteilung von Ausnahmen nach § 570 bis 710
2.4.5Verzicht auf die Anzeige zur beabsichtigten Abgabe des Klärschlamms nach § 7 Abs. 535
2.5 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
2.5.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 288
2.5.2Erklärung des Einverständnisses nach den §§ 4 und 588
2.5.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 670 bis 710
2.6Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 270
2.7Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572)
2.7.1Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 1118.300
2.7.2Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheids nach § 6 Abs. 3 Satz 11260 bis 5.250
2.7.3Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach Abschnitt 3 Abs. 4 Satz 5 des Anhangs zu § 6 Abs. 3660 bis 13.050
2.8Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 270 bis 355
2.9Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
2.9.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3118 bis 710
2.9.2Gestattung nach § 16 Satz 2118 bis 590
2.10Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 15. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 141), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 65)
Schriftliche Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Abs. 1 Satz 2
2.10.1für eine einmalige Brennerlaubnis23
2.10.2für mehrmalige Brennerlaubnisse35 bis 70
2.10.3Genehmigung zum Verbrennen von Treibgut nach § 3 Abs. 270
2.11Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
Gestattung nach § 12118 bis 590
2.12Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447; 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4c der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes und einer darauf bezogenen gemeinsamen Abfallbilanz nach § 9 Abs. 152 bis 1.570
2.13Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604)Gebühr nach Nr. 96.20
2.14Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
2.14.1Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) auf Antrag des Veranstalters 50 bis 510
2.14.2Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) für einen einzelnen Teilnehmer 10 bis 102
3Anlagen, elektrische
(Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1931)
3.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5320
3.2Entscheidung nach § 9 Abs. 3320
3.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 12 Abs. 4136
3.4Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2136
3.5Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3320
3.6Anerkennung von Sachkundigen nach § 15 Abs. 1 Satz 2320