Versionsverlauf

§ 12 SächsKiStG - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Amtliche Abkürzung
SächsKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
73-9

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. 1 S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögenssteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögenssteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.