Versionsverlauf


  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 14 SächsKiStG - Andere Steuerberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Amtliche Abkürzung
SächsKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
73-9

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.