§ 2 SächsKiStG - Steuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- 3.bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist,
- 4.bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.