§ 6 SächsKiStG - Konfessionsgleiche Ehe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.