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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 6 SächsKiStG - Konfessionsgleiche Ehe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Amtliche Abkürzung
SächsKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
73-9

Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.