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§ 15 SächsKiStG - Durchführungsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Amtliche Abkürzung
SächsKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
73-9

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

  2. 2.

    ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.