§ 15 SächsKiStG - Durchführungsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
- 1.
die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
- 2.
ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.