§ 16 SächsKiStG - Anwendungsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.
(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.
(4) § 2 Absatz 3 Nummer 3 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist auf Kirchenaustritte anzuwenden, die nach dem 30. November 2014 wirksam geworden sind oder werden.
(5) § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Januar 2015 zufließende Kapitalerträge sind § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 2 Absatz 5 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 1. September 2015 beginnt.
(7) § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
(8) § 7 Absatz 2 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 ist § 7 Absatz 2 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.