§ 53 GO - Dringliche Anträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt; § 51 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Dringlich sind Anträge,
- 1.
die Immunität eines Mitglieds des Landtags aufzuheben,
- 2.
der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
- 3.
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie am dritten Werktag vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrages oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages ist, dass im üblichen Verfahren (§ 52) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung abschließend zu behandeln. Werden Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in derselben Sitzung abschließend zu behandeln.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)