§ 54 GO - Befragung der Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In Sitzungswochen findet am zweiten Plenartag nach der Aktuellen Stunde für die Dauer von einer Dreiviertelstunde eine Befragung der Staatsregierung statt. Die Fragen müssen kurzgefasst sein und kurze Antworten ermöglichen.
(2) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Befragung der Staatsregierung sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 8).
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)