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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 51 GO - Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Anträge beginnen mit den Worten "Der Landtag möge beschließen" und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.

(2) Anträge (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) und Entschließungsanträge (§ 16 Absatz 2 Nummer 2) können durch eine Fraktion oder durch sechs Mitglieder des Landtags eingebracht werden.

(3) Änderungsanträge (§ 16 Absatz 2 Nummer 1) können von jedem Mitglied des Landtags und von Fraktionen gestellt werden. Sie müssen sich auf den Gegenstand der selbstständigen Vorlage beziehen. Sie sind nur zulässig, sofern durch sie nicht einer Beschlussfassung über den Gegenstand des ursprünglichen Antrages ausgewichen werden soll.

(4) Änderungsanträge und Entschließungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung im Plenum als Papierdokument vorliegen, sofern sie nicht bereits vor Sitzungsbeginn nach § 16 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 verteilt wurden.

(5) Über Änderungsanträge und Entschließungsanträge ist jeweils in der Reihenfolge ihrer Einbringung abzustimmen. Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.

(6) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschließungsantrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen zu begründenden Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellen-den können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)