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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 52 GO - Behandlung von Anträgen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Anträge werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit der antragstellenden Fraktion dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Anträge zu Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet die oder der Ausschussvorsitzende auf Antrag der Antragstellerinnen oder Antragsteller unverzüglich der Staatsregierung zu, die innerhalb von drei Wochen nach Absendedatum des Landtags zu dem Antrag Stellung nimmt. Die oder der Vorsitzende kann die Frist im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen oder Antragstellern verlängern. Fällt der Lauf der Stellungnahmefrist in die sitzungsfreie Zeit, kann die oder der Vorsitzende die Stellungnahmefrist um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern die Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht vorab widersprechen. Die Stellungnahme der Staatsregierung wird von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich den Ausschussmitgliedern übermittelt.

(2) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede Fraktion für die nächstfolgende Plenarwoche bis zu zwei Anträge einreichen, die ohne vorherige Überweisung und Beratung im Ausschuss auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen. Die Anträge müssen bis spätestens Montag, 12:00 Uhr, der der Plenarwoche vorhergehenden Woche eingereicht werden. Gleichzeitig ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, dass die Anträge nach Satz 1 behandelt werden sollen. Die antragstellende Fraktion kann alternativ dazu Anträge nach Absatz 1 benennen, die im Ausschuss noch nicht angehört oder abschließend behandelt worden sind und die auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen.

(4) In wechselnder Folge kann je eine Fraktion zusätzlich für die zweite Plenarsitzung einer Sitzungswoche einen Antrag einreichen, dessen Beratung im Anschluss an die Befragung der Staatsregierung stattfindet (Prioritätenantrag); § 79 Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Anträge der Staatsregierung (§ 16 Absatz 1 Nummer 11) überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss.

(6) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)