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§ 61 POG - Öffentlichkeitsfahndung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.