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§ 63 POG - Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Öffentliche inländische Stellen und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.