§ 59 POG - Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an sonstige öffentliche Stellen in anderen als den in § 58 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten internationalen Organisationen über- mitteln, wenn dies aufgrund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und
- 1.
die Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefasst hat, wonach der Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet,
- 2.
geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen
- a)
aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
- b)
aufgrund einer einzelfallbezogenen Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen oder
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die Übermittlung erforderlich ist
- a)
zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person,
- b)
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange der betroffenen Person, sofern Rechte oder Interessen Dritter nicht überwiegen, oder
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zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
(2) In Fällen, in denen die zu übermittelnden Daten zuvor von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss die Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für
- 1.
die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder
- 2.
die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
abzuwehren und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei stellen bei Übermittlungen nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiter übermittelt, wenn die übermittelnde Stelle dies zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiter übermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Absatz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn
- 1.
dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist,
- 2.
eine Übermittlung an eine in Absatz 1 genannte Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig möglich oder zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre,
- 3.
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen und
- 4.
die übrigen für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten geltenden Voraussetzungen vorliegen.
Die übermittelnde Stelle teilt der empfangenden Stelle die Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf und verpflichtet sie dazu, die übermittelten Daten nicht ohne ihre Zustimmung zu anderen Zwecken zu verwenden. Die übermittelnde Stelle unterrichtet unverzüglich die an sich nach Absatz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaates über die Übermittlung.
(5) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 4 sind zu protokollieren. Das Protokoll hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die empfangende Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Protokolle sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Verwendung der Protokolldaten und die Datenschutzkontrolle gilt § 47 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zumindest jährlich über Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 4 zu unterrichten.
(7) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.