POG,RP - Polizei-/Ordnungsbehördengesetz

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei1
Geltungsbereich des Gesetzes1a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit2
Ermessen, Wahl der Mittel3
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen4
Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen5
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme6
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen7
Einschränkung von Grundrechten8
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
Allgemeine Befugnisse9
Befragung und Auskunftspflicht9a
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen10
Erkennungsdienstliche Maßnahmen11
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen11a
Vorladung12
Meldeauflagen12a
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot13
Gewahrsam14
Richterliche Entscheidung15
Behandlung festgehaltener Personen16
Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung16a
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen16b
Dauer der Freiheitsentziehung17
Durchsuchung und Untersuchung von Personen18
Durchsuchung von Sachen19
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen20
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen21
Sicherstellung22
Verwahrung23
Verwertung, Vernichtung, Einziehung24
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten25
Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel 26
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung
Grundsätze der Datenverarbeitung27
Erster Unterabschnitt
Datenerhebung
Grundsätze der Datenerhebung28
Datenerhebung29
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel30
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte31
Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen32
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Befugnisse der Datenerhebung
Anlassbezogene Kennzeichenerfassung33
Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung34
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen35
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation36
Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten37
Auskunft über Nutzungsdaten38
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen39
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation40
Funkzellenabfrage41
Auskunft über Bestandsdaten42
Polizeiliche Beobachtung43
Rasterfahndung44
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung45
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger46
Protokollierung, Datenschutzkontrolle47
Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen48
Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit49
Dritter Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung50
Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung51
Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten52
Kennzeichnung53
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/68054
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung55
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung56
Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland57
Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union58
Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten59
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen60
Öffentlichkeitsfahndung61
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe62
Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei63
Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund64
Datenabgleich65
Auskunftsrecht66
Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen67
Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft68
Vierter Abschnitt
Gefahrenabwehrverordnungen
Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit69
Vorlagepflicht70
Inhaltliche Grenzen71
Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer72
Aufhebung durch Aufsichtsbehörden73
Bußgeldbestimmung74
Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften75
Fünfter Abschnitt
Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
Allgemeines; unmittelbarer Zwang76
Begriffsbestimmung77
Handeln auf Anordnung78
Hilfeleistung für Verletzte79
Androhung unmittelbaren Zwanges80
Fesselung von Personen81
Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch82
Schusswaffengebrauch gegen Personen83
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge84
Besondere Waffen, Sprengmittel85
Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten86
Sechster Abschnitt
Entschädigungsansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände87
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs88
Ansprüche mittelbar Geschädigter89
Verjährung des Ausgleichsanspruches90
Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche91
Rückgriff gegen den Verantwortlichen92
Rechtsweg93
Zweiter Teil
Organisation und Zuständigkeiten
Erster Abschnitt
Allgemeines
Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe94
Zweiter Abschnitt
Organisation der Polizei
Gliederung der Polizei95
Polizeipräsidien96
Landeskriminalamt97
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz98
Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen99
Dritter Abschnitt
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten
Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes100
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen101
Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz102
Vierter Abschnitt
Organisation der Ordnungsbehörden
Arten der Ordnungsbehörden103
Allgemeine Ordnungsbehörden104
Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden105
Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden106
Fünfter Abschnitt
Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden
Aufsichtsbehörden107
Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht108
Sechster Abschnitt
Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe
Kommunale Vollzugsbeamte109
Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen110
Vollzugshilfe111
Verfahren112
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung113
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften114
Ordnungswidrigkeiten115
In-Kraft-Treten 116

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 93, Erster Teil - Allgemeines

§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Bestimmungen

§ 1 POG - Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 111 bis 113).

(5) Die Polizei ist zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr; das fachlich zuständige Ministerium kann diese Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden übertragen.

(6) Die Polizei ist für Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen zuständig.

(7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist.

(8) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern.

(9) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten.

§ 1a POG - Geltungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt.