§ 65 POG - Datenabgleich
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen mit dem Inhalt von Dateien, die sie führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen können abgeglichen werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.
(2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.
(3) Die Polizei kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4 sowie nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhobene personenbezogene Daten automatisiert zum Zwecke der elektronischen Erkennung von
- 1.
- 2.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen,
- 3.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung nach § 43 ausgeschrieben sind, oder
- 4.
gesuchten Straftätern
abgleichen. Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. In der Anordnung ist der Personenkreis nach Satz 1 näher zu bestimmen.