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§ 64 POG - Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere als Polizeibehörden ist nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.

(2) Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 64 Abs. 1, 2 und 5 des Landesdatenschutzgesetzes.

(3) Die nach Absatz 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

  1. 1.

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,

  2. 2.

    Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

  3. 3.

    Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und

  4. 4.

    Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung der Behördenleitung oder eines von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.