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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgKWahlV - Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 14 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, um das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person sofort mitzuteilen.