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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20 BbgKWahlV - Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen.

(2) Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Die Beschwerde nach § 24 Satz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und in dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben; Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(6) Die §§ 14 und 15 bleiben unberührt.