§ 16 BbgKWahlV - Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen.