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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 BbgKWahlV - Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen.