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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 BbgKWahlV - Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.