§ 12 BRHG - Zuständigkeit der Senate
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
- Amtliche Abkürzung
- BRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-20
Die Senate entscheiden
- 1.in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
- 2.auf Antrag eines Mitgliedes, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
- 3.über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.