§ 11 BRHG - Senate
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
- Amtliche Abkürzung
- BRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-20
(1) Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten. In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.