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  • ab 20.07.1985 (aktuelle Fassung)

§ 15 BRHG - Abstimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Amtliche Abkürzung
BRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-20

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.