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  • ab 20.07.1985 (aktuelle Fassung)

§ 10 BRHG - Prüfungsgruppen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Amtliche Abkürzung
BRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-20

Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuss des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.