§ 9 WPrüfG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Entscheidung des Landtages kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder
- 1.im Falle des § 4 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 2.im Falle des § 4 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3.im Falle des § 4 Nr. 3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
- 4.im Falle des § 4 Nr. 5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,
- 5.im Falle des § 4 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
- 6.im Falle des § 4 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.