§ 11 WPrüfG - Zustellung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Präsident des Landtages hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, zuzustellen.
(2) Der Entscheidung sind der Beschluss des Landtages, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wahlprüfungsausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.