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§ 10 WPrüfG - Beschluss des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Amtliche Abkürzung
WPrüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Der Landtag beschließt über den Vorschlag des Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuss zurückverwiesen. Der Landtag kann den Ausschuss mit der Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände beauftragen.

(2) Der Ausschuss hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Landtag einen neuen Vorschlag vorzulegen. Danach entscheidet der Landtag gemäß § 9. Er ist nicht an den Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses gebunden.

(3) Der Landtag beschließt innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Einspruchs. Stehen dem zwingende Gründe entgegen, kann der Landtag eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beschließen.