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§ 8 WPrüfG - Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Amtliche Abkürzung
WPrüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten oder aller Abgeordneten einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angefochten wird.

(2) Dem betroffenen Abgeordneten ist im Wahlprüfungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.