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§ 3 WPrüfG - Einspruchsberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Amtliche Abkürzung
WPrüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages einlegen.