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§ 6 WPrüfG - Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Amtliche Abkürzung
WPrüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.