Versionsverlauf


  • ab 29.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 40 SächsWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
Amtliche Abkürzung
SächsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3/2

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerberinnen und Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welche Direktbewerberin oder welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisabgeordnete oder den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.