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  • ab 29.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 41 SächsWahlG - Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
Amtliche Abkürzung
SächsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3/2

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.