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  • ab 29.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 36 SächsWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
Amtliche Abkürzung
SächsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3/2

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.