§ 38 SächsWahlG - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3/2
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Wahl gültig ist,
- 2.
keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 4.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- 4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Die Stimmen einer Wählerin oder eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder das Wahlrecht nach § 12 verliert.