§ 54a GO - Fragestunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll zumindest an einem Sitzungstag je Sitzungswoche eine halbe Stunde zur Verfügung stehen. Die Zeitdauer kann mit Zustimmung des Landtags zu Beginn der Fragestunde verlängert werden.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 6).
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)