§ 57 GO - Einbringung von Großen Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.
(2) Große Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)