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Art. 6 BayFraktG - Rechnungslegung der Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Amtliche Abkürzung
BayFraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

(1) Die Fraktionen haben über die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 öffentlich Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach Art. 3 Abs. 2 letztmals gezahlt wurden.

(2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Geldleistungen nach Art. 2 und 3,

    2. b)

      sonstige Einnahmen.

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen unter Angabe des Gesamtbetrags, der Zahl der Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen und der an diese Fraktionsmitglieder gezahlten Einzelbeträge,

    2. b)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Summe an Vollzeitäquivalenten),

    3. c)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Vorschriften der Abs. 3 und 4 eingehalten sind.

(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind Geldleistungen nach Art. 2 oder Art. 3 zurückzubehalten.

(7) Das Inventarverzeichnis ist von den Fraktionen zum Ende jeder Legislaturperiode vorzulegen.