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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 9 BayFraktG - Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Amtliche Abkürzung
BayFraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Angestellt der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.