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Art. 6 BayFrakG - Rechnungslegung der Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BayFrakG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

(1) Die Fraktionen haben über die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2 und 3 öffentlich Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Zuschüsse nach Art. 3 Abs. 2 letztmals gezahlt wurden.

(2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Zuschüsse nach Art. 2 und 3,

    2. b)

      sonstige Einnahmen.

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag),

    2. b)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),

    3. c)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehalten sind.

(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind Zuschüsse nach Art. 2 oder Art. 3 zurückzubehalten.