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Art. 3 BayFraktG - Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Amtliche Abkürzung
BayFraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Geldleistungen zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Die Geldleistung setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.

(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet, bis zum Wahltag des nächsten Landtags. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen erfüllt, die die Geschäftsordnung des Landtags stellt. Art. 24 Abs. 6 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Fraktionen dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 60 % der jährlichen Mittel nach Abs. 1 bilden.

(4) Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen sind zulässig. Die Fraktionen sind verpflichtet, die Höhe der nach Satz 1 gezahlten Vergütungen an die einzelnen Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen in der Rechnungslegung nach Art. 6 zu veröffentlichen.