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Art. 2 BayFraktG - Leistungen an Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Amtliche Abkürzung
BayFraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.