Art. 2 BayFraktG - Leistungen an Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2-F
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.