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Art. 8 BayFraktG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Amtliche Abkürzung
BayFraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-2-F

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.