Art. 8 BayFraktG - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2-F
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.