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§ 4 StBVG NW - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberater
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils 10 den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
  2. 2.
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
  3. 3.
    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
  4. 4.
    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.