§ 9 StBAG NRW - Auskunftspflicht, Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StBAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Studienbewerberinnen und -bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die ihre Abgabenpflicht und die Ausnahmen von dieser Pflicht nach § 8 Abs. 1 betreffen; soweit sie Ausnahmen oder Befreiungen von dieser Pflicht sowie eine Abgabenermäßigung oder einen Abgabenerlass beanspruchen, sind sie ebenfalls zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet.
(2) Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.