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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 6 StHG 2005/06

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

(1) Im Sinne von § 20 Abs. 1 LHO sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel gegenseitig deckungsfähig je für sich

  2. 1.1

    die Ausgaben der Titel 511 01, 514 02, 517 01, 518 02, 525 31, 525 41, 531 05, 533 01 und 546 49;

  3. 1.2

    die Ausgaben der Titel 514 01, 527 01 und 527 02 (Reisebeihilfen);

  4. 2.

    innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich

  5. 2.1

    die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);

  6. 2.2

    die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel);

  7. 3.

    innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 69 zu Gunsten der Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68;

  8. 4.

    einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig

  9. 4.1

    die Ausgaben der Titel 44101, 446 01 und 446 21 sowie Kapitel 1212 Titel 441n 02;

  10. 4.2

    die Ausgaben der Titel 422 16;

  11. 4.3

    die Ausgaben der Titel 432 01;

  12. 4.4

    im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kapitel 0303 (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz), 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung), 1423 (Allgemeine Aufwendungen für die Universitäten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken) sowie 1430 (PH Ludwigsburg).

Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.

(2) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 4.4 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.

(3) Die bei Titel 425 01 Nr. 5 der Erläuterungen und 426 01 Nr. 2 der Erläuterungen jeweils ausgewiesene Anzahl für Auszubildende kann innerhalb des Kapitels zu Lasten der Anzahl beim anderen Titel erhöht werden.

(4) Bei den Titeln 44101 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt

(5) Zur Ausgestaltung der den Pädagogischen Hochschulen (Kap. 1426 bis 1435), den staatlichen Fachhochschulen (Kap. 1440 bis 1465) und den Kunsthochschulen (Kap. 1470 bis 1477) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung (§ 13 Abs. 3 LHG) wird gemäß § 7a LHO Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Globale Minderausgaben erwirtschaften die Pädagogischen Hochschulen, die staatlichen Fachhochschulen und die Kunsthochschulen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.

  2. 2.

    Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.

(6) Zur Ausgestaltung der den Staatlichen Museen (Kap. 1466, 1467, 1482, 1483, 1485 bis 1487, 1491, 1492) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung wird gemäß § 7a LHO Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Globale Minderausgaben erwirtschaften die Staatlichen Museen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.

  2. 2.

    Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.