Art. 9 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,76 EUR je Einwohner. 2Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. 3Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 v.H. berücksichtigt.

(2) 1Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7,60 EUR je Einwohner. 2Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,25 EUR je Einwohner. 3Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Heimgesetzes folgende jährliche Zuweisungen:

1.Für jedes neu hinzukommende Heim pauschal1.700 EUR
2.Für je angefangene 100 neu hinzukommende Heimplätze pauschal1.700 EUR

(3) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:

Veterinärämter mit

1.bis zu 2,5 Tierärzten54.000 EUR 
2.mehr als 2,5 Tierärzten bis zu 4,5 Tierärzten70.000 EUR 
3.mehr als 4,5 Tierärzten bis zu 6 Tierärzten103.000 EUR.

2Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12.500 EUR. 3Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend. 4Für Grenzkontrollstellen, die als Außenstellen des staatlichen Veterinäramts betrieben werden, erhalten die Landkreise eine zusätzliche Zuweisung in Höhe von 66.000 EUR jährlich.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Lebensmittelüberwachung sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden folgende jährliche Zuweisungen:

  1. 1.

    Lebensmittelüberwachung

    Landkreise0,13 EUR je Einwohner
    Kreisfreie Gemeinden0,26 EUR je Einwohner
  2. 2.

    Vollzug des Futtermittelrechts

    Landkreisepauschal 15.000 EUR
    Kreisfreie Gemeinden, soweit die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung übertragen wurden, pauschal 50.000 EUR.

(5) 1Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 EUR je Einwohner, höchstens jedoch 115.000 EUR. 2Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:

Kreisfreie Gemeinden mit

1.bis zu 90.000 Einwohnern25.000 EUR 
2.über 90.000 bis zu 300.000 Einwohnern35.000 EUR 
3.über 300.000 bis zu 600.000 Einwohnern50.000 EUR 
4.über 600.000 Einwohnern100.000 EUR.

(6) Art. 7 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 Vf. 15-VII-05 (GVBl S. 861):

"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."