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§ 12a BeamtVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-15

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.