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Schleswig-Holstein
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BeamtVG,SH - Beamtenversorgungsgesetz
§§ 69 - 69g, Abschnitt X - Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab Januar 2002
§§ 69 - 69g, Abschnitt X - Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab Januar 2002
§ 69 BeamtVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 69a BeamtVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 69b BeamtVG, Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
§ 69c BeamtVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 69d BeamtVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 69e BeamtVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
§ 69f BeamtVG, Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 69g BeamtVG, Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten